Satzung

Satzung Verein „Willkommen in Lindlar e.V.“ (WinLi)

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Willkommen in Lindlar e.V.“ (WinLi)
2. Sitz des Vereins ist Lindlar.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für vor Not und Verfolgung geflüchteter Menschen, für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

1. Die Beratung und Unterstützung geflüchteter Menschen, insbesondere von politisch, ethnisch, religiös oder geschlechtsspezifisch oder wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe Verfolgte.
2. Öffentlichkeitsarbeit für die Belange geflüchteter Menschen.
§3 Steuerbegünstigung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft

1. Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden.
2. Partnerorganisationen können ohne Mitgliedsbeitrag Mitglied werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Auf der Mitgliederversammlung haben die Partnerorganisationen „sui generis“ eine Stimme.
3. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitritts-erklärung.
4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
5. Die Mitgliedschaft endet durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
6. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen oder zwei Jahre den festgelegten Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat und mit einer Frist von vier Wochen angemahnt wurde, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
7. Von den Mitgliedern ist ein jährlicher Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.
8. Der Mitgliedsbeitrag wird im Dezember zum Ende eines Jahres, spätestens bis zum 31.7. des Folgejahres, und in voller Höhe unabhängig vom Eintrittsdatum erhoben.
§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung

§6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und bis zu 7 Mitgliedern. Diese sind ein Vorstandsvorsitzender (zugleich Vorstandssprecher), einem Mitglied zuständig für die Themen Finanzen und Mitgliederverwaltung (Finanzvorstand), einer Schriftführerin/einem Schriftführer. Dazu kommen bis zu 4 weitere Vorstandsmitglieder, deren Aufgaben im Rahmen von Vorstandssitzungen festgelegt werden.
2. Eine Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist gegeben, sofern mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Entschieden wird mit einfacher Mehrheit. Ein Konsens wird immer angestrebt. Ein Vorstandsmitglied hat das Recht, sich im Verhinderungsfall, mit schriftlicher Vollmacht, durch eine Vorstandskollegin oder Vorstandskollegen vertreten zu lassen.
3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
4. Vorstandssitzungen finden turnusmäßig mindestens einmal im Monat statt. Vereinsmitglieder sind willkommen. In jeder Vorstandssitzung wird ein Termin für die nächste regelmäßige Sitzung fixiert. Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist, eine Sitzung des Vorstands einzuberufen.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

a) die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung
b) die Abgabe eines jährlichen Rechenschaftsberichts
c) die satzungskorrekte Abwicklung der ordentlichen Mitgliederversammlung
d) die Geschäftsführung
e) die Vertretung des Vereins nach außen
f) die Führung einer ordentlichen Buchführung. Alle Einnahmen und Ausgaben sind durch Belege nachzuweisen.
g) Die Offenlegung der Buchführung auf Verlangen gegenüber den KassenprüferInnen und den Vorstandsmitgliedern.
Der Termin für die Vorstandssitzung wird auf der Homepage veröffentlicht.

5. Der Verein wird im Sinne des §26 (2) BGB durch zwei Vorstandsmitglieder nach außen vertreten. Darunter immer der 1. Vorsitzende oder der Finanzvorstand.
6. Der Vorstand haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§7 Mitgliederversammlung

1. Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen.
2. Zu der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied 14 Tage vorher schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
3. Zusätzliche Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung müssen bis zur Eröffnung der Tagesordnung schriftlich vorgelegt werden.
4. Alle Mitgliederversammlungen sind öffentlich, sofern nicht zu einzelnen Tagesordnungspunkten mit einfacher Mehrheit eine andere Regelung getroffen wird.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschluss-fähig.
6. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
7. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
8. Ein gefasster Beschluss ist von der/dem SchriftführerIn zu protokollieren.
9. Das Protokoll ist von der/dem SchriftführerIn und der/dem VersammlungsleiterIn zu unterzeichnen.
10. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines stimmberechtigten Mitglieds ist geheim abzustimmen.
11. Erhält bei Vorstandswahlen kein/e KandidatIn die absolute Mehrheit der abgegeben Stimmen, so gilt im zweiten Wahlgang als gewählt, auf wen die einfache Mehrheit der Stimmen entfällt.
12. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Sie sind nur zulässig, wenn in der Einladung auf die zu ändernden Satzungsbestimmungen hingewiesen wurde.
13. In der Regel leitet ein Vorstandsmitglied die Mitgliederversammlung. Aus der Versammlung heraus kann auch ein/e Versammlungsleiter/in gewählt werden. Dies muss geschehen, wenn geheim durchgeführte Wahlen anstehen oder über eine Entlastung oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern verhandelt oder abgestimmt werden soll.
14. Die Tagesordnung der jährlichen Mitgliederversammlung hat mindestens vorzusehen:
a) den Rechenschaftsbericht des Vorstandes
b) den Kassenbericht und den Bericht der KassenprüferInnen
c) die Entlastung des Vorstandes und des/der Kassiers/in
d) die Wahl zweier KassenprüferInnen
15. Im Übrigen ist nur die Mitgliederversammlung zuständig für:
a) Satzungsänderungen
b) die Abwahl von Vorstandsmitgliedern und den dann notwendigen Ergänzungswahlen
§8 Auflösung des Vereins

1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Auflösung des Vereins.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an „amnesty iternational“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Geändert am 4.7.16, Mitgliederversammlung von WinLi e.V.

Ergänzung zu $ 4 Mitgliedschaft

Der Mitgliedsbeitrag wird auf der Vereinsgründungsversammlung (27.5.15) auf mindestens 12.-Euro im Jahr festgelegt. Jedem Mitglied steht es frei einen höheren Mitgliedsbeitrag zur Förderung der Vereinsziele festzulegen.

Der Mitgliedsbeitrag wird per Lastschrift vom Vorstand eingezogen.